
dBevor die Bundesnetzagentur (BNetzA) überhaupt mit dem Anhörungsverfahren zum sogenannten Spitzenglätten begonnen hatte, gab es eine Show von Lobbyisten. Dies ist der zweite Versuch, das Zukunftsproblem in eine Regelung zu bringen: Wenn mehr Haushalte Wärmepumpen und private E-Auto-Ladestationen kaufen, stößt das Stromnetz vielerorts an die Grenzen seiner Belastbarkeit.
Vor allem aber, wenn alle ihr Elektroauto in Spitzenzeiten gleichzeitig an die Wallbox anschließen wollen, muss schnell die Kapazitätsgrenze in den Verteilnetzen erreicht werden. Um in solchen Phasen Überlastungen oder gar Stromausfälle zu vermeiden, muss der Strom der Verbraucher von Elektroautos und Wärmepumpen – in Deutschland werden sie offiziell als regelbare Verbrauchseinheiten bezeichnet – in diesen Zeiten heruntergefahren werden.
Mit § 14a Energiewirtschaftsgesetz legt die Bundesnetzagentur hierfür verbindliche Regeln fest. Seine Pläne zum Thema hat er bereits in einem Eckpunktepapier dargelegt, Verbände und Interessengruppen hatten bis zum 27. Januar Zeit, sich zu äußern.
Vor allem in der Automobilindustrie stießen diese Programme erwartungsgemäß auf wenig Begeisterung. Die Branche befürchtet, dass die Attraktivität von Elektrofahrzeugen deutlich sinkt, wenn Kunden nicht mehr jederzeit die Möglichkeit haben, ihr Auto aufzuladen.
Zwar vereinbaren viele E-Auto-Besitzer mit ihren Lieferanten, in Spitzenzeiten langsamer zu laden, um eine Überlastung zu vermeiden. Doch künftig soll es nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur keine Wahl mehr geben, das Gasgeben wird Pflicht.
Der Zwangsabriss von Ladestationen für E-Autos ist illegal?
Laut einer Rechtsaussage im Auftrag eines Unternehmens aus der Autoindustrie sind aber auch solche Gaszwangsregelungen rechtswidrig. WELT liegt eine achtseitige „Kurznotiz“ der Kanzlei Assmann Pfeiffer vor.
Die Kanzlei „Vorreiter im Energiemarkt“ kommt zu einem klaren Ergebnis: „Die Ausgestaltung des § 14a-Mechanismus, der eine Öffentlichkeitsbeteiligungspflicht sogenannter steuerbarer Verbraucher vorsieht, dürfte gegen geltendes Recht verstoßen.“ Anwälte in der Zeitung als “vertraulich” gekennzeichnet.
Die Bundesnetzagentur will in zwei Phasen vorgehen: ab dem kommenden Jahr bis Ende 2028 zunächst mit Übergangsregelungen. In dieser Zeit sollte der Strom nicht nur in Phasen unterbrochen werden, in denen eine reale Gefahr der Netzüberlastung besteht.
Stattdessen ist eine sogenannte statische Regelung programmiert, bei der die Leistung zu bestimmten Zeiten reduziert wird, wenn erfahrungsgemäß eine hohe Belastung zu erwarten ist.
Diese Übergangsphase ist laut Bundesnetzagentur notwendig, da den Netzen bisher die digitale Messtechnik fehlt, um eine drohende Überlastung zu erkennen. Kritiker sprechen daher in dieser Übergangszeit von einem „Zeitbruch“.
Erst 2029 kommt das sogenannte Zielmodell zur Anwendung, in dem eine dynamische Steuerung vorgenommen wird. Das bedeutet, dass der Strom nur dann abgeschaltet wird, wenn die Netzkapazitäten dies unbedingt erfordern.
Die Situation einiger Stromabonnenten wird sich verschlechtern
Vom Autohersteller beauftragte Anwälte kommen zu dem Schluss, dass sowohl die Übergangsbestimmungen als auch das Soll-Modell in ihrer bisherigen Form rechtswidrig sind. „Eine Verpflichtung zur Teilnahme im Rahmen der Übergangsbestimmungen (bis 2029) ist wahrscheinlich sowohl unnötig als auch unangemessen und unverhältnismäßig, da ein erheblicher Eingriff wahrscheinlich durch minimale Vorteile für die Netzwerke ausgeglichen wird“, heißt es in der Mitteilung.
Unter anderem würden einige Stromkunden durch die geplanten Regelungen schlechter gestellt als andere: „Verbraucher mit Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeichern müssten künftig mit einer Verschlechterung rechnen.“ gegenüber Verbrauchern. mit Saunen, Schwimmbädern oder anderen Verbrauchern, die nicht unter § 14a EnWG fallen.
Es gibt auch viel bessere Möglichkeiten, die Stromnachfrage zu steuern, die weniger in die Rechte der Verbraucher eingreifen. Vor allem die sogenannten „marktbasierten Mechanismen“ sollten zunächst als Anreize genutzt werden.
Was technisch erscheint, ist einfach der variable Strompreis. Wer in besonders kritischen Zeiten freiwillig auf Gebühren verzichtet oder die Leistung reduziert, soll mit einem geringeren Netzentgelt belohnt werden.
Allerdings bieten die Eckpunkte der Bundesnetzagentur bisher nur geringfügig niedrigere Netzkosten im Gegenzug für eine Gasladezusage. Und zwar für alle Kunden zu jeder Zeit – unabhängig davon, ob ihre Leistung tatsächlich ausgefallen ist.
Eingriff in die Eigentumsrechte von Stromabonnenten
Der Verband der Automobilindustrie (VDA) räumt ein, es sei “unzweifelhaft”, dass “Netzbetreiber über geeignete Mittel verfügen müssen, um steuerbare Verbrauchergeräte zu steuern”. Schließlich müssen akute Gefährdungen der Netzstabilität vermieden werden.
„Direkte Regeleingriffe des Netzbetreibers, die den Kundenkomfort erheblich einschränken können, dürfen insbesondere bei unvermeidbaren Netzengpässen nur als letztes Mittel eingesetzt werden“, heißt es in einer Stellungnahme des VDA gegenüber der Bundesnetzagentur. Aus VDA-Sicht sind zeitvariable, vom Netzzustand abhängige Netztarife besser geeignet, um eine effiziente netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbraucher zu gewährleisten.
Die Rechtsanwälte kamen aus ihrer Sicht zu dem Schluss, dass ein bloßer Zwang gegenüber dem Gasunternehmen unverhältnismäßig wäre und damit die Grundrechte der betroffenen Verbraucher verletzten, da deren Eigentumsrechte durch die Nichtnutzung ihrer Wärme weitgehend verletzt würden. Sie können Pumpen und elektrische Maschinen voll nutzen.
Auch die Rechte der Autohersteller werden eingeschränkt, weil ihre Produkte durch Convenience-Einbußen an Attraktivität verlieren. „Folglich dürfte die verpflichtende Beteiligung steuerpflichtiger Verbraucher, die die BNetzA als Mitwirkung an der Konsultation erachtet, zum jetzigen Zeitpunkt sowohl im Hinblick auf den Übergangszeitraum als auch den Zielzeitraum unverhältnismäßig sein, und so schreiben die Juristen was vor Gericht angefochten werden.
Erweitern Sie das obligatorische Strom- oder Gasnetz
Der Kampf der Lobbyisten um die endgültige Regelung wird wohl noch mehrere Monate andauern. Denn während die Autoindustrie diese Pläne kritisiert, hat auch die Bundesnetzagentur Unterstützer.
Sie kommen hauptsächlich vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Dort sind unter anderem die Netzbetreiber organisiert und bestehen auf der Einbeziehung von Gas. Andernfalls müssten sie entweder ihre Netze schneller ausbauen – und mehr Geld dafür ausgeben, oder andere EV- und Wärmepumpenkunden müssten den Anschluss verweigern, um das bestehende Netz stabil zu halten.
Bis Ende des Jahres soll eine verbindliche Regelung durch die BNetzA erlassen werden. Bis dahin wird es viele Gespräche geben.
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