
Berlin (dpa) – Mit der Senkung der Gas- und Strompreise sollen übermäßige Tariferhöhungen für Verbraucher gestoppt werden. Zudem werden Preiserhöhungen bis Ende 2023 verboten – es sei denn, der Lieferant weist nach, „dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist“, so die in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe der Bundesregierung. Das Wirtschaftsministerium erklärte am Samstag, die Missbrauchsbekämpfung solle Preiserhöhungen verhindern, die nicht durch steigende Beschaffungskosten zu rechtfertigen seien. Nicht jede Erhöhung ist automatisch rechtswidrig, wohl aber „missbräuchlich und ungerechtfertigt“.
Die von der Ampelkoalition geplanten Gas- und Strompreissenkungen sollen die stark steigenden Kosten für Haushalte und Gewerbe entschärfen. Ein gewisser Verbrauch wird staatlich subventioniert, es gelten aber weiterhin die aktuellen, hohen Marktpreise. FDP-Energieexperte Michael Kruse sagte der „Bild“-Zeitung (Samstag): „Wir wollen die Auswirkungen von Trittbrettfahrern verhindern, die Energieversorger dazu animieren, höhere Tarife zu zahlen.“ Die Bremsen sollen ab März 2023 in Kraft treten, eine rückwirkende Entlastung ab Januar ist jedoch geplant.
Tariferhöhungen für 2023 im Briefkasten
Viele Haushalte erhalten derzeit Zuschriften mit Preiserhöhungen für 2023. Dies sei häufig zum Jahresende geschehen, erklärte ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums. Grund sind gesetzliche Fristen: Sollte die Preiserhöhung Anfang Januar erfolgen, müsste sie vier bis sechs Wochen vorher angekündigt werden. Was die Höhe betrifft, könnten die tatsächlichen Anschaffungskosten weitergegeben werden, nicht aber ein weiterer Missbrauch.
Daher solle verhindert werden, dass künftige Preiserhöhungen nur deshalb eintreten könnten, weil „der Staat sowieso Kosten über der Preisobergrenze trägt“. Das wäre beleidigend und sollte vermieden werden, sagte der Sprecher. Nach Angaben des Ministeriums müssen Käufer grundsätzlich ihren vertraglichen Pflichten nachkommen. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Anspruch berechtigt ist, können sich Verbraucher an Verbraucherzentralen wenden oder sich anderweitig rechtlich beraten lassen.
„Missbrauchsverbot“ bei der Preisgestaltung
Das geplante „Missbrauchsverbot“ der Preisbremsung zielt auf Energiepreise – also Cent pro Kilowattstunde, die sich verbrauchsabhängig in der Jahresrechnung widerspiegeln. „Der Energiepreis multipliziert mit Ihrem Jahresverbrauch wird zum Grundpreis addiert und ergibt so Ihren Abrechnungsbetrag auf der Jahresrechnung“, heißt es in der Grundsatzerklärung der Bundesnetzagentur.
Bei einem möglichen Verfahren vor dem Bundeskartellamt sollte gelten: Das Amt muss keinen Missbrauch beweisen – das Unternehmen aber, dass dies nicht der Fall ist. Das Kartellamt soll Lieferanten dazu verpflichten können, den Missbrauch einzustellen oder Bußgelder zu zahlen. Auch wirtschaftliche Vorteile sollen abzugsfähig sein, erklärte das Ministerium. Die geplanten Missbrauchsregelungen sollen zusätzlich zu den bereits bestehenden allgemeinen kartell- und wettbewerbsrechtlichen Instrumenten zur Anwendung kommen.